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Wieso, weshalb, warum – Unfallversicherungsschutz der Eltern in der Kita

16. März 2018

Kind spielt Theater ©gorilla - fotolia.com

Ob Sommerfest oder Ausflug in den Streichelzoo – es gibt viele Aktivitäten, bei denen Eltern den Nachwuchs in die Kita begleiten dürfen. Doch was, wenn dabei ein Unfall passiert? Stehen Eltern dann auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Kitas können bei besonderen Anlässen wie Feiern oder Exkursionen ihre Aufsichtspflichten nur schwer alleine bewältigen. Werden solche Aufgaben ausdrücklich an Eltern übertragen, stehen auch diese unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Tätigkeit muss dafür weisungsgebunden ausgeübt werden. Welche Aufgaben damit gemeint sind, sollte im Vorfeld vereinbart werden, zum Beispiel in Form eines Helferplans. Dadurch werden die Erziehungsberechtigten wie Beschäftigte tätig, sodass ein Unfall infolge dieser Tätigkeit als Arbeitsunfall gilt.

Nicht jeder Handgriff, den eine Mutter oder ein Vater in der Kita ausführt, ist eine "Wie"-Beschäftigung, nur weil diese Tätigkeit auch eine Pflicht der Erzieher oder Erzieherin sein könnte. Das Kuchenbacken oder die bloße Teilnahme am Sommerfest beispielsweise sind nicht gesetzlich unfallversichert. Hier greift die Krankenversicherung der Eltern.

Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, wenn Eltern „wie Beschäftigte" tätig werden, hängt von der Trägerschaft der Kita ab – bei kommunalen Kitas ist es der Gemeinde-Unfallversicherungsverband, bei privaten Kitas die Berufsgenossenschaft. Für echte übertragene Ehrenämter, die im Bereich der Kitas eher selten vorkommen, kann im Einzelfall auch der Gemeinde-Unfallversicherungsverband oder die Landesunfallkasse zuständig sein. Die Personalstelle der Einrichtung sollte den Unfall an den Versicherungsträger melden.

Die erste Ausgabe der Präventionszeitschrift „KinderKinder" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in neuer, frischer Optik setzt weiterhin auf wichtige Themen rund um die Sicherheit und Gesundheit in der Kita.

Ebenso neu ist der Internet-Auftritt unter www.kinderkinder.dguv.de