Die auf die kommunalen Unternehmen (Städte, Gemeinden, Landkreise) entfallenden Aufwendungen werden nach der Einwohnerzahl aufgrund der jeweils aktuellen Fortschreibezählung zur letzten Volkszählung umgelegt.
Bei den selbstständigen Unternehmen und den privaten Haushalten werden die Aufwendungen nach der Zahl der Versicherten im Jahr vor der Beitragserhebung umgelegt.
Die Vertreterversammlung des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover hat folgende Beitragssätze für das Jahr 2024 beschlossen:
Umlagegruppen
Beitragssatz EUR je Einwohner
Kreisfreie Städte (und Stadt Göttingen)
5,03
Kreisangehörige Städte und Gemeinden (ohne Stadt Göttingen)
2,27
Unternehmen in selbstständiger Rechtsform/Sparkassen
12,78 je angegefangene 100 Soll-Arbeitsstunden
Schüler-Unfallversicherung (Meldeformular)*
Schüler
Kinder in Tageseinrichtungen
Berufsschüler
73,40
18,35
55,05
* Meldeformular Schülerunfallversicherung
Der Mindestbeitrag für 2024 wird auf 190,42 EUR festgesetzt. Dieser Mindestbeitrag gilt nicht für Haushaltsführende und in der Schülerunfallversicherung.
Die Beiträge der Umlagegruppen 1 und 3 je Einwohner setzen sich anteilmäßig nach den versicherten Personenkreisen wie folgt zusammen:
Personengruppen
Kreisfreie Städte (und Stadt Göttingen)
Landkreise
Unfälle der Arbeitnehmer
3,87
1,04
Blutspendeunfälle, Hilfeleistungen, kurze Bauarbeiten, anerkannte Kleinsiedlungen
1,16
1,16
Für das Kalenderjahr 2024 gelten nachstehende Fälligkeitstermine (Zahlungstermine):
Allgemeine Unfallversicherung
Zahlungstermin
Kreisfreie Städte
15.01.2024
Unternehmen in selbständiger Rechtsform
15.05.2024
Schüler-Unfallversicherung
Zahlungstermin
Kreisfreie Städte
ab 15.05.2024
Umlageverfahren 2024 für die Schülerunfallversicherung
Die Kosten der Schülerunfallversicherung werden wie bisher nach der Zahl der Versicherten (Schüler, Kinder in Tageseinrichtungen) auf die Träger der Einrichtungen umgelegt.
Stichtage für die Zahl der Versicherten (Bekanntgabe im Schulverwaltungsblatt):
Kinder in Tageseinrichtungen
01.09.2023
Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 SGB VII. Als Tag der Zahlung gilt somit der Tag der Wertstellung beim Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover.