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Allgemeine Hinweise zum Beitragseinzugsverfahren

Die Beiträge der Umlagegruppen 1 bis 3 werden von den zuständigen Ministerien, die der Umlagegruppe 4 von der Justizarbeitsverwaltung Celle getragen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Landesunfallkasse Niedersachsen).


Der Beitragssatz der Umlagegruppe 5 errechnet sich aus der Umlagebelastung dividiert durch die Zahl der Versicherten des der Beitragsfestsetzung vorangegangenen Geschäftsjahres (§ 25 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Landesunfallkasse Niedersachsen). Teilzeitbeschäftigte Versicherte und Versicherte, die nur während eines Teils des Jahres beschäftigt waren, sind auf ganzjährig Beschäftigte umzurechnen. Dabei ist die Zahl der Versicherten auf volle Personen aufzurunden (§ 187 Abs. 2 SGB VII).

Die Beiträge der Umlagegruppe 6 trägt das Niedersächsische Finanzministerium insgesamt.