Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach den durch den erlittenen Gesundheitsschaden bestehenden Beeinträchtigungen und dem Umfang der hierdurch erforderlichen Hilfsbedürftigkeit.