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Waisenrente

Neben den leiblichen Kindern werden Stief- und Pflegekinder und auch Enkel und Geschwister, sofern diese im Haushalt aufgenommen waren oder überwiegend unterhalten wurden, berücksichtigt.

Waisenrente wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn die Betroffenen sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, einen freiwilligen Dienst im Sinne des Einkommenssteuergesetzes ableisten oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Diese Altersgrenze erhöht sich bei einer Schul- oder Berufsausbildung um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes. Eine Einkommensanrechnung entfällt ab dem 01.07.2015.