GUVH LUKN Logo

Versicherungsschutz beim Betriebssport

Ob Fußball, Laufen oder Aerobic - viele Arbeitgeber haben erkannt, dass Sport den Beschäftigten nicht nur Spaß macht, sondern auch die Gesundheit fördert, Stress abbaut, das Gemeinschaftsgefühl stärkt, die Krankheitstage reduziert und die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer unterstützt. Gerade weil Betriebssport in der Regel wesentlich dem Unternehmen dient, stehen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betriebssport grundsätzlich unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.
Allerdings ist nicht jede vom Unternehmen erlaubte Teilnahme an einer angebotenen sportlichen Veranstaltung unfallversichert. Folgende Kriterien müssen grundsätzlich erfüllt sein, damit der Betriebssport versichert sein kann:

Wann besteht Versicherungsschutz?

Die Betriebssportgruppe muss als Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Belastung aus der Betriebstätigkeit dienen. Versichert sind alle Sportarten, die eine entsprechende körperliche Leistung abverlangen und nicht nur der reinen Unterhaltung dienen.
Nicht versichert sind Aktivitäten, die einen sog. Wettkampfcharakter aufweisen.


Welche Tätigkeiten fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz?

Folgende Tätigkeiten sind gesetzlich nicht unfallversichert:

  • Einmalige sportliche Freizeitveranstaltungen, wie z.B. eine mehrtägige Skifreizeit (hier ggf. Gemeinschaftsveranstaltung)
  • Firmenfußballturniere, Betriebssportliga und andere Veranstaltungen mit Wettkampfcharakter
  • Sportarten ohne sportliche Betätigung, wie z.B. Skat- oder Schachspielrunden (hier ggf. Gemeinschaftsveranstaltung)
  • Für unternehmensfremde Teilnehmer am Betriebssport besteht kein Versicherungsschutz.

Wie oft muss der Betriesbssport stattfinden und besteht eine regelmäßige Teilnahmepflicht?

Die Sportübung muss regelmäßig, d. h. mindestens einmal monatlich stattfinden und die Beschäftigten müssen ebenso regelmäßig daran teilnehmen.

Der Teilnehmerkreis muss sich im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränken. Schließen sich (z.B. aus organisatorischen Gründen) mehrere Unternehmen zu sogenannten überbetrieblichen Sportgruppen zusammen, muss sich der Teilnehmerkreis auf die
Beschäftigten der teilnehmenden Unternehmen beschränken.

Die Übungszeiten müssen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Sportübung vor oder nach der Arbeitstätigkeit bzw. während der Pausen stattfinden.


Wer ist für die Organisation zuständig?

Die Organisation des Betriebsausgleichssportes muss unternehmensbezogen sein, d. h. das Unternehmen muss grundsätzlich auf die Gestaltung und Durchführung des Sportes Einfluss nehmen, beispielsweise in dem es die Zeiten, den Ort und die Aufsichtsperson bestimmt oder die Sportgruppen
finanziell unterstützt bzw. die Örtlichkeit und den Trainer zur Verfügung stellt. Die organisatorische Verantwortung kann hierbei auf den Personalrat, andere Beschäftigte oder auch auf einen aus Betriebsangehörigen bestehenden Verein übertragen werden, solange das Unternehmen Veranstalter
des Betriebssportes bleibt.


Sonstiges

Was ist sonst noch zu beachten?
  • Versichert sind die Mitarbeiter/innen nicht nur beim Betriebssport selbst, sondern auch auf den damit verbundenen Wegen
  • Bei Sport von Studierenden an der Hochschule vergleiche die FAQ Hochschulsport
  • Sportveranstaltungen, die nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert sind, können auch als Gemeinschaftsveranstaltung versichert sein
  • Sport(-veranstaltungen) von Schülerinnen und Schülern bzw. Kindern in Kindertageseinrichtunge gelten nicht als Betriebssport sondern sind grundsätzlich dem Besuch der Einrichtung zuzurechnen