Gefälligkeitsleistungen
Sind diese Personen über die Stadt Unfall- bzw. Haftpflicht versichert? Wie sieht es bei den Teilnehmer/innen einer Stadtführung aus?
Für die StadtführerInnen besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, da es sich um Honorarkräfte handelt. Diese Personen werden selbständig tätig. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Stadt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt nicht vor. Die Teilnehmer der Führungen sind grundsätzlich auch unversichert, da es sich hier in der Regel um eine freiwillige Teilnahme handelt, die dem privaten Bereich zuzurechnen ist.
In beiden Fällen wäre im Falle eines Unfalles die eigene Krankenversicherung des/der Verletzten eintrittspflichtig.
Dort helfen uns bei kleinen Arbeiten im Garten unsere Bekannten, die wir dort kennen gelernt haben.
Wir bedanken uns bei unseren Helfern mit kleinen Aufmerksamkeiten, wie Einladungen zum Essen oder kleinen Geschenken.
Kann für diese Personen eine freiwillige Unfallversicherung abgeschlossen werden?
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Personen kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert, die wie Beschäftigte tätig werden.
Dabei muss es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handeln, die dem Grunde nach auch von Personen verrichtet werden kann, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Als nicht arbeitnehmerähnlich gelten insbesondere Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten, Eheleuten, Freunden oder Nachbarn, soweit sie nach Art, Umfang und Dauer typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind.
Bei den Helfern handelt es sich um gute Bekannte. Für diese besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
Auch der Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung ist für diese Personen vom Gesetz her ausgeschlossen, da es sich nicht um Beschäftigte handelt.
Eine andere Einschätzung kann sich nur ergeben, wenn ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, ein Gehalt festlegt und ggf. Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt werden.