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Fragen und Antworten zur Haftung in Kindertageseinrichtungen

Medikamentengabe

Wie können Erzieherinnen und Erzieher bei der Medikamentengabe in Kindertagesstätten haften?

Auch im Kindergarten kann es die Situation geben, dass ein Kind während der Betreuungszeit Medikamente benötigt. Es ist zu empfehlen, dass die Eltern die Medikamentengabe schriftlich mit dem Kindergarten/den Erzieherinnen und Erziehern vereinbaren und eine Einweisung durch die Eltern stattfindet. Das Kind, das ein Medikament bekommt, steht unter Versicherungsschutz. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Medikamentengabe unterlassen wird. Daraus folgt, dass die Haftungsprivilegierung nur bei der Gabe des Medikaments gilt.

Bei Fehlern bei der Medikamentengabe haften Erzieherinnen und Erzieher somit gegenüber dem Kind nur bei Vorsatz und gegenüber dem Unfallversicherungsträger bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 110 Sozialgesetzbuch VII).

Wenn sie jedoch die Medikamentengabe unterlassen/vergessen, haften Erzieherinnen und Erzieher nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

Näheres zur Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der DGUV Information 202-092.

Weitere Informationen finden Sie im Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10.05.2016


Heimweg / Mitnahme im Auto / Beförderung von Kindern in Bussen

Wie haften Erzieherinnen und Erzieher und/oder Eltern bei der Mitnahme von Kindern im Auto?

Wird die Aufsicht durch Hilfspersonen (zum Beispiel Eltern) unterstützt, sind aufsichtspflichtige Erzieherinnen und Erzieher auch für deren sorgfältige Auswahl und Überwachung verantwortlich. Erfolgt der Transport von Kindern im Rahmen einer Kindergartenveranstaltung in privaten Fahrzeugen der Erzieherinnen und Erzieher, so gilt für die Ansprüche des verletzten Kindes gegen diese als Halter und Fahrer des KFZ beziehungsweise gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung die sogenannte Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch VII. Dies bedeutet, dass eine Haftung gegenüber dem Kind nur bei vorsätzlichem Verhalten gegeben ist. Der Unfallversicherungsträger hingegen hat wegen der entstandenen Heilbehandlungskosten etc. einen Regressanspruch nach § 110 Sozialgesetzbuch VII, der grobe Fahrlässigkeit voraussetzt.
Dasselbe gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, wenn Eltern mehrere Kinder namens und im Auftrag des Kindergartens befördern und beaufsichtigen. Wenn die Eltern die Kinder aus eigener Initiative befördern, ohne dass dies mit dem Kindergarten vereinbart wurde, können die Geschädigten Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bei dem Halter des Kfz und dem Fahrer beziehungsweise bei den dahinter stehenden Kfz-Haftpflichtversicherungen geltend machen, ohne dass das Haftungsprivileg greift. Bei der Mitnahme von Kindergartenkindern ist entscheidend, dass ein gewichts- und altersentsprechender Kindersitz verwendet wird und die Rückhalteeinrichtung so installiert ist, wie dies in der Bedienungsanleitung beschrieben wird. Für die Beförderung von Kindergruppen bei Kindergartenveranstaltungen sind keine Ausnahmeregelungen vorgesehen. Bei einem Verstoß durch die Benutzung eines falschen Kindersitzes und der daraus resultierenden Haftung gilt dieselbe Abgrenzung wie oben. Eine Haftung der Erzieherinnen und Erzieher kann im Einzelfall auch bei dem Transport durch Eltern in Betracht kommen, wenn der Kindersitz nicht überprüft wurde, der Mangel des Sitzes aber erkennbar war. Die Erzieherinnen und Erziehern sind im Rahmen der oben genannten Auswahl der Hilfspersonen zu einer Kontrolle verpflichtet. Auch hier gilt jedoch die Haftungsprivilegierung. Das Personal kann für ein sonstiges Verschulden der Eltern während der Fahrt verantwortlich gemacht werden, wenn bei der Übergabe der Kinder bereits Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten gegeben waren. In Betracht kommen hier Ausnahmefälle wie eine Alkoholisierung des Fahrers, andere Gründe für eine Fahruntauglichkeit der Eltern, offensichtliche Mängel am Pkw oder Ähnliches.


Gibt es Regelungen für die Abholung von Kindergartenkindern durch Geschwisterkinder?

Für die Abholung von Kindergartenkindern durch Geschwisterkinder gibt es keine starren rechtlichen Vorgaben, es gibt aber Empfehlungen. Gemäß dem sogenannten Schulweglexikon (z. Zt. in Überarbeitung), in dem es auf den Seiten 34 ff. auch Ausführungen zum Kindergartenweg gibt, sollten die abholenden Kinder mindestens 12 Jahre alt sein. Die Abholperson muss nämlich selbst in der Lage sein, sich im Straßenverkehr sicher zurecht zu finden.

Für den Weg zum Kindergarten und zurück sind grundsätzlich die Eltern zuständig, wenn nicht im Betreuungsvertrag etwas anderes geregelt ist. Die Eltern können somit auch entscheiden, wer das Kind abholt. Dem Kindergarten ist zu empfehlen, die abholberechtigten Personen von den Eltern schriftlich festhalten zu lassen. Im Fall eines Unfalls des Kindergartenkindes kann sich der Kindergarten damit entlasten. Allerdings können Erzieherinnen und Erzieher selbst im Fall einer solchen schriftlichen Erklärung der Eltern haften, wenn sie im konkreten Einzelfall Besonderheiten wie etwa ein aufgeregtes Geschwisterkind, ein krankes oder nervöses Kindergartenkind, eine erkennbare gefährliche Situation auf dem Heimweg und andere vergleichbare Umstände außer Acht gelassen haben und dennoch das Kindergartenkind mit dem Geschwisterkind haben gehen lassen. Der Kindergarten kann wegen dieses Haftungsrisikos nicht gezwungen werden, die Abholung durch ein Geschwisterkind zu dulden, wenn er dieses für ungeeignet hält. Es ist zu empfehlen, dass das Gespräch mit den Eltern gesucht wird, um eine andere Lösung zu finden.


Dürfen Kindergartenkinder allein nach Hause gehen?

Auf dem Kindergartenweg sind die Eltern für ihr Kind verantwortlich. Wenn die Eltern der Auffassung sind, dass ihr Kind allein nach Hause gehen kann, sollte dies möglichst schriftlich festgehalten werden. Dann kann der Kindergarten im Fall eines Unfalls nachweisen, seiner Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein. Wie auch bei der Abholung durch Geschwisterkinder müssen die Erzieherinnen und Erzieher jedoch auf besondere Umstände achten und dürfen das Kind in solchen Fällen nicht alleine gehen lassen.

Die Kindergartenleitung muss daher den Wunsch der Eltern nicht akzeptieren, wenn dieses nicht zu verantworten ist. Je nach dem Alter und der Reife des Kindes und der Art des Heimwegs könnte das Gehenlassen eine Haftung der Erzieherinnen und Erzieher begründen.

Nach Erkenntnissen der Verkehrspsychologie können sich erst Kinder im Schulalter ähnlich wie Erwachsene im Straßenverkehr verhalten.


Haften Erzieherinnen und Erzieher für eine fehlerhafte Wahl des Transportmittels nach dem Unfall im Kindergarten?

Zur Ersten Hilfe finden Sie Informationen unter:
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/202-059.pdf (DGUV-Information 202-059 - "Kindertagespflege - damit es allen gut geht")
http://www.praeventionsportal.de/betriebsart/downloads/unfall_was_nun.pdf (GUVH - Informationsbroschüre - "Unfall - was nun?")
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/202-089.pdf (DGUV-Information 202-089) Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen)

Bei der Wahl des Transportmittels im Rahmen der Ersten Hilfe im Kindergarten sind die Erzieherinnen und Erzieher haftungsprivilegiert (siehe oben bei Medikamentengabe). In der Regel ist wegen der mangelnden medizinischen Kenntnisse der Aufsichtspflichtigen keine Haftung gegeben, wenn die Erste Hilfe gewissenhaft geleistet wurde beziehungsweise die Entscheidung über das Transportmittel nach bestem Wissen getroffen wurde.


Schwimmen

Wie haften Aufsichtspflichtige beim SCHWIMMEN mit Kindergartenkindern?

Auch für Aufsichtspflichtverletzungen beim Schwimmen im Rahmen einer Kindergartenveranstaltung gilt die sogenannte Haftungsprivilegierung. Die Erzieherinnen und Erzieher haften gegenüber den Kindern nur im Fall von vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzungen (§§ 104 ff. Sozialgesetzbuch VII) und gegenüber dem Unfallversicherungsträger im Fall einer mindestens grob fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung (§ 110 Sozialgesetzbuch VII).

Die Definitionen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit finden Sie auf den Seiten 26/27 der Information „Kindertagespflege – damit es allen gut geht": http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8641.pdf

Die Anforderungen an die Qualifikation des Aufsichtsführenden und die Art der Aufsichtsführung ergeben sich für den Kindergartenbereich in der DGUV Information 202-079 unter https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/202-079.pdf

 


Räum- und Streupflicht

Was ist im Winter auf dem Kindergartengelände zu beachten?

Dem Träger des Kindergartens obliegt die Verkehrssicherungspflicht für das Kindergartengelände. Die daraus resultierende Schneeräum- und Streupflicht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Zumutbaren.
Zudem sind die Kindergartenträger aufgrund der Betreuungsverträge für die Kinder aufsichtspflichtig und haben für die Unversehrtheit der Kinder zu sorgen. Wie Aufsicht zu führen ist, ist von der persönlichen, körperlichen sowie geistig-seelischen Verfassung der Kinder, den sonstigen außerhalb der Person liegenden Umständen und davon abhängig, was bei vernünftigen Anforderungen von einem verständigen Aufsichtspflichtigen erwartet werden kann. Kinder kommen aufgrund ihrer Körpergröße mit den Schneemengen schlechter zurecht als Erwachsene. Zudem können sie Gefahren wie Eisglätte noch nicht beurteilen. Die Gefährdung auf dem Außengelände ist daher von der Aufsichtsperson einzuschätzen. Im Zweifel ist der Zugang nicht oder nur in Teilen zu erlauben.