GUVH LUKN Logo

Fragen und Antworten zur Haftung an Schulen

Medikamentengabe

Wie ist die Haftung der Lehrkräfte bei der Medikamentengabe in Schulen geregelt?

Für Schülerinnen und Schüler besteht bei einer geplanten (vorsorglichen) und während des Schulbesuchs notwendigen Medikamentengabe dann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Medikamentengabe als Teil der Personensorge von den Erziehungsberechtigten auf die Schule oder eine Lehrkraft übertragen worden ist. Es ist zu empfehlen, dass die Art und Weise der Medikamentengabe schriftlich vereinbart wird und die Eltern die Lehrkraft einweisen. Aus dem Versicherungsschutz für das Kind folgt die sogenannte Haftungsprivilegierung gemäß den §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch VII. Gegenüber dem Kind haftet die Lehrkraft nur im Fall einer vorsätzlichen Schädigung. Gegenüber dem Unfallversicherungsträger (GUV/ LUK) haftet die Lehrkraft im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 110 Sozialgesetzbuch VII). Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Lehrkraft nicht.

Im Fall einer Schädigung eines Kindes durch das Unterlassen einer Medikamentengabe (z.B. Vergessen der Insulingabe mit der Folge einer Unterzuckerung) hingegen besteht kein Versicherungsschutz. Der Begriff eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt nämlich ein von außen einwirkendes Ereignis. Weil kein Versicherungsschutz gegeben ist, gilt auch die oben erläuterte Haftungsprivilegierung nicht.
Die Lehrer haften somit auch im Fall einfacher Fahrlässigkeit. Es gilt aber die Amtshaftung, das heißt die Verantwortlichkeit trifft den Dienstherrn, Art. 34 S. 1 Grundgesetz. Dessen Rückgriff bei der Lehrkraft setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus. (Ausführungen zur Amtshaftung finden Sie im sogenannten Schulweglexikon (z. Zt. in Überarbeitung)).

Näheres zur Medikamentengabe in Schulen ergibt sich aus der DGUV Information 202-091 zur Medikamentengabe in Schulen.

Weitere Informationen finden Sie im Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10.05.2016


Heimweg / Mitnahme im Auto / Beförderung von Kindern in Bussen

Wie haften Lehrkräfte und/oder Eltern bei der Mitnahme von Kindern im Auto?

Wird die Aufsicht durch Hilfspersonen (zum Beispiel Eltern) unterstützt, ist die aufsichtspflichtige Lehrkraft auch für deren sorgfältige Auswahl und Überwachung verantwortlich. Erfolgt der Transport von Kindern im Rahmen einer Schulveranstaltung in privaten Fahrzeugen der Lehrkräfte, so gilt für die Ansprüche des verletzten Kindes gegen diese als Halter und Fahrer des KFZ beziehungsweise gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung, die sogenannte Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch VII. Dies bedeutet, dass eine Haftung gegenüber dem Kind nur bei vorsätzlichem Verhalten gegeben ist. Der Unfallversicherungsträger hingegen hat wegen der entstandenen Heilbehandlungskosten etc. einen Regressanspruch nach § 110 Sozialgesetzbuch VII, der grobe Fahrlässigkeit voraussetzt.
Dasselbe gilt vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung, wenn Eltern mehrere Kinder namens und im Auftrag der Schule befördern und beaufsichtigen. Lediglich wenn die Eltern die Kinder aus eigener Initiative befördern, ohne dass dies mit der Schule vereinbart wurde, kann der Geschädigte Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bei dem Halter des Kfz und dem Fahrer beziehungsweise bei den dahinter stehenden Kfz-Haftpflichtversicherungen geltend machen, ohne dass das Haftungsprivileg greift. Bei der Mitnahme von Kindern ist entscheidend, dass ein gewichts- und altersentsprechender Kindersitz verwendet wird und die Rückhalteeinrichtung so installiert ist, wie dies in der Bedienungsanleitung beschrieben wird. Für die Beförderung von Kindergruppen bei Schulveranstaltungen sind keine Ausnahmeregelungen vorgesehen. Bei einem Verstoß durch die Benutzung eines falschen Kindersitzes und der daraus resultierenden Haftung gilt dieselbe Abgrenzung wie oben.


Haften Lehrkräfte für eine fehlerhafte Wahl des Transportmittel nach dem Unfall in der Schule?

Zur Ersten Hilfe finden Sie Informationen unter:
http://www.praeventionsportal.de/betriebsart/downloads/unfall_was_nun.pdf (GUVH - Informationsbroschüre - "Unfall - was nun?")

Bei der Wahl des Transportmittels im Rahmen der Ersten Hilfe in der Schule sind die Lehrer haftungsprivilegiert (siehe oben bei Medikamentengabe). In der Regel ist wegen der mangelnden medizinischen Kenntnisse der Aufsichtspflichtigen keine Haftung gegeben, wenn die Erste Hilfe gewissenhaft geleistet wurde beziehungsweise die Entscheidung über das Transportmittel nach bestem Wissen getroffen wurde.


Gibt es Regelungen für die AUFSICHT bei der Beförderung von Schulkindern in BUSSEN?

Zur Aufsicht bei der Beförderung von Schulkindern in Bussen finden Sie Informationen auf Seite 23 der DGUV-Information 202-046 " Mit dem Bus zur Schule" unter folgendem Link: (http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/202-046.pdf).


GANZTAGSSCHULEN – Wie ist die Aufsichtspflicht AUF DEM WEG ZUR MENSA geregelt?

Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf die schulischen Anlagen und den Ort der Schulveranstaltungen. Auch für die Wege zwischen verschiedenen Orten schulischer Veranstaltungen kommt der Schule eine Aufsichtspflicht zu. Da auch eine außerhalb des Schulgeländes liegende schulische Mensa eine schulische Anlage ist und das Mittagessen für Ganztagsschüler von der Schule organisiert wird, besteht auch auf dem Weg zur Mensa eine Aufsichtspflicht. Die Situation ist vergleichbar mit sogenannten Unterrichtswegen, z.B. auf dem Weg zur Sporthalle.

Der Inhalt dieser Aufsichtspflicht richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich besonders nach Alter und Einsichtsfähigkeit der Schüler, nach den räumlichen Verhältnissen am Ort der Aufsichtsführung und den erkennbaren akuten Gefährdungsmöglichkeiten. Es stellt sich hinsichtlich der Aufsicht auf dem Weg zur Mensa zudem die Frage, ob alle Schüler dort essen oder einige auf dem Schulgelände verbleiben.

Haftungsrechtlich gibt es im Vergleich zum sonstigen Schulalltag keine Besonderheiten. Die Schüler sind untereinander und gegenüber den Lehrkräften haftungsprivilegiert, dasselbe gilt für die Lehrer gegenüber den Schülern, §§ 104,106 Sozialgesetzbuch VII. Das bedeutet, dass eine Haftung untereinander nur bei Vorsatz besteht. Der Unfallversicherungsträger kann bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Regress nehmen, § 110 Sozialgesetzbuch VII.

Die Definitionen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit finden Sie auf den Seiten 26/27 der DGUV Information 202-005 „Kindertagespflege – damit es allen gut geht": http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8641.pdf.

Lediglich während der Nahrungsaufnahme von Schülern, die nicht Grundschüler sind, greift die Haftungsprivilegierung nicht, weil auch kein Versicherungsschutz besteht.


Schwimmen

Wie haften Aufsichtspflichtige beim SCHWIMMEN mit Schulkindern?

Auch für Aufsichtspflichtverletzungen beim Schwimmen im Rahmen des Schulsports gilt die sogenannte Haftungsprivilegierung. Die Lehrkräfte haften gegenüber den Kindern nur im Fall von vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzungen (§§ 104 ff. Sozialgesetzbuch VII) und gegenüber dem Unfallversicherungsträger im Fall einer mindestens grob fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung (§ 110 Sozialgesetzbuch VII).

Für den Schulsport ergeben sich genauere Regelungen aus den Bestimmungen für den Schulsport (www.mk.niedersachsen.de/download/61315).