Studierende
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SBG VII unterliegen „Studierende" während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Studenten/Studentinnen im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung gelten ordentlich immatrikulierte Studierende.
Studierende genießen jedoch nicht bei allen mit dem Studium unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten Versicherungsschutz:
Der Versicherungsschutz ist auf studienbezogene Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Die Tätigkeit muss in einem örtlichen, zeitlichen und inneren (ursächlichen) Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch stehen und darf nicht
außerhalb jeder Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule durchgeführt werden. Nur so hat die Hochschule die Möglichkeit durch geeignete Unfallverhütungsmaßnahmen dem Eintritt eines Unfalls vorzubeugen.
Versichert sind deshalb nur solche Tätigkeiten, die nicht außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der Hochschule durchgeführt werden. So besteht zum Beispiel für ein selbst organisiertes betriebliches Praktikum, auch wenn es von der Prüfungsordnung der Hochschule als Voraussetzung
für den Abschluss eines Studienganges zwingend vorgeschrieben ist, kein Unfallversicherungsschutz als „Studierende/r".
Nicht versichert ist z.B.:
- das studienbezogene Arbeiten im häuslichen Bereich,
- der empfohlene aber nicht vorgeschriebene, privat organisierte Auslandsaufenthalt oder die Auslandsreise für die Erstellung der Diplomarbeit (da nicht von der Hochschule organisiert)
- unbetreute Gelände/Feldarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Abschluss-/Doktorarbeit außerhalb des Unigeländes.
Der Versicherungsschutz gilt im Übrigen umgekehrt auch nicht bei privaten, nicht studienbezogenen Tätigkeiten, die auf dem Hochschulgelände durchgeführt werden (z.B. privat organisierter Sport auf dem Campus, wie zum Beispiel bei der Teilnahme am Sport sog. „Freier Gruppen").
Tätigkeiten/Arbeiten im In- und Ausland im Zusammenhang mit Abschluss- oder Doktorarbeiten.
Werden die Tätigkeiten im Rahmen einer Diplom-, Doktor- oder Examensarbeit im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet, so besteht der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SBG VII.
Es muss demnach bspw. an Bildungsveranstaltungen oder Bildungsmaßnahmen der Hochschule teilgenommen oder die Hochschule und deren Einrichtungen zur Erstellung der Arbeit aufgesucht werden. Dazu gehört auch die Teilnahme an Untersuchungen im Gelände, wie z.B. die Entnahme von Gewässerproben, wenn diese von der Universität durchgeführt werden und deshalb in deren organisatorischem Verantwortungsbereich liegen.
Grundsätzlich nicht versichert sind Tätigkeiten im Rahmen der Diplom-, Doktor- oder Examensarbeiten, die außerhalb der Hochschule, z.B. bei Unternehmen, im häuslichen Bereich, bei privaten Studienfahrten oder bei einem Studienaufenthalt im Ausland durchgeführt werden. Dazu zählen auch die
oben angesprochenen Untersuchungen im Gelände, wenn sie zeitlich und organisatorisch selbstständig durchgeführt werden.
Unbeachtlich ist hierbei, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Studiums stehen oder in das Forschungsprogramm eines Hochschullehrers eingegliedert sind. Entscheidend ist, dass der Student eine eigene und unabhängige wissenschaftliche Leistung ohne Weisungs- und Kontrollrecht durch die Hochschule zu erbringen hat.
Geländepraktika und Exkursionen
Studierende sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII gesetzlich unfallversichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an von der Hochschule geleiteten Exkursionen beteiligen. Daraus folgt, dass Studierende im Rahmen von privat organisierten Exkursionen und Geländepraktika nicht gesetzlich unfallversichert sind.
Studienbezogene Praktika
Studenten stehen grundsätzlich bei Praktika, welche vor/während/nach dem Studium abgeleistet werden, selbst wenn diese in der Studienordnung vorgeschrieben sind, nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII als „Studierende" unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Vielmehr genießen sie während der Praktikumszeit Versicherungsschutz als „Beschäftigte" gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII über das Praktikumsunternehmen. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes.
Da es bei studienbezogenen Praktika auch eine Vielzahl von Sonderfällen gibt (z.B. bei Medizinstudenten) ist eine Einzelfallprüfung zum Versicherungsschutz zwingend erforderlich.