Allgemeines zur Ersten Hilfe
Wie bestelle ich Ersthelfer?
Grundsätzlich obliegt Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelferinnen und Ersthelfer. Beachten Sie dabei, dass zum Beispiel auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer anwesend sein müssen. Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen.
Wer unterstützt mich bei der Organisation der Ersten Hilfe?
Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Unternehmen ist der Betriebsarzt. Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe gehört zu seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben.
Unterstützung erfolgt auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe in Ihrem Unternehmen steht Ihnen Ihre Aufsichtsperson zur Verfügung. Sie finden Ihren Ansprechpartner unter Prävention - Ansprechpartner.
Wie viele betriebliche Ersthelfer muss ein Betrieb haben?
Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer.
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
- Verwaltungs- und Handelsbetriebe 5 % Ersthelfer der anwesenden Versicherten
- Sonstige Betriebe 10 % Ersthelfer der anwesenden Versicherten
- Hochschulen 10 % Ersthelfer der anwesenden Versicherten
In Kindertageseinrichtungen muss ein Ersthelfer für jede Kindergruppe anwesend sein.
Wer bildet Ersthelfer aus?
Die von den Unfallversicherungsträgern geförderte Ausbildung Ersthelfer muss durch eine dazu „ermächtigte Stelle" erfolgen. Auf den Seiten der „Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe" finden Sie unter www.bg-qseh.de eine Liste der ermächtigten Stellen.
Wann werden die Kosten für die Aus- und Fortbildung nicht von dem GUV Hannover / der LUK Nds. übernommen?
- Beamte, da kein Versicherungsverhältnis besteht
- Aus- und Fortbildungskurse, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden
- Erste-Hilfe-Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Erste-Hilfe-Kurse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres
- Erste-Hilfe-Kurse für Praktikantinnen und Praktikanten
- Erste-Hilfe-Kurse für Kurzzeitbeschäftigte
- Erste-Hilfe-Kurse für Personen, die diese für ihre Ausbildung benötigen
Erste-Hilfe-Aus-und Fortbildung von Personen, bei denen Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört – das sind insbesondere:
- Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation (z.B. Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten)
- Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegende/Kinderkrankenpflegende, Hebammen, Entbindungspflegende, Krankenpflegehelfende, Altenpflegende bzw. -pflegehelfende, Physiotherapeuten, Medizinische Bademeisterinnen und Bademeister, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Schwimmmeisterinnen und Schwimmmeister sowie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, inkl. Zahnärztinnen und -ärzte)
Sie gelten gemäß § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 als aus- und fortgebildet, sofern sie aktiv im Beruf tätig sind.
Fragen und Antworten rund um die Organisation und Abrechnung der Ersten Hilfe
Wie stelle ich einen Antrag?
Der Antrag zur Kostenübernahme Ihrer Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung muss schriftlich gestellt werden. Sie füllen das für Sie entsprechende Antragsformular online aus und senden es ab oder schicken es per Post an uns.
Worauf muss ich achten?
Die Zeitspanne zwischen der letzten und der aktuell geplanten Teilnahme an einem Lehrgang, sollte 24 Monate nicht unterschreiten. Die beantragte Teilnehmerzahl darf die Gesamtzahl der in dem Mitgliedsbetrieb beschäftigten Mitarbeiter nicht überschreiten.
Was passiert nach Antragsseingang?
Nach Antragsprüfung werden ein Genehmigungsschreiben sowie eine Teilnehmerliste an den Betrieb geschickt. Bitte nutzen Sie die Teilnehmerliste als Kopiervorlage, falls Sie mehrere Kurstermine gebucht haben. Der Betrieb leitet das Genehmigungsschreiben mit der Teilnehmerliste an die Erste-Hilfe-Organisation weiter.
Bitte vergessen Sie nicht den Stempel und die Unterschrift auf jeder Liste!
Was ist, wenn sich die Teilnehmerzahl nach Genehmigung ändert?
Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist vor Kursbeginn im Einzelfall möglich. Bitte rufen Sie uns an.
Was mache ich, wenn ich keine Rückmeldung von GUVH / LUKN bekomme?
Es kann vorkommen, dass uns Ihr Antrag aus unterschiedlichen Gründen nicht erreicht. Sollten Sie keine Rückmeldung von uns erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte unbedingt bevor der Kurs stattfindet.
Wie funktioniert das Abrechnungsverfahren?
Die Teilnehmerliste wird von den Teilnehmern im Kurs ausgefüllt und unterschrieben.
Die Erste-Hilfe-Organisation reicht uns die Rechnung zusammen mit der/den Teilnehmerliste(n) ein.
Was hat sich für Kitas in freier Trägerschaft durch die Kooperation der BGW mit den Unfallkassen im Juli 2019 geändert?
Seit dem 1. Juli 2019 haben sich die BGW und UVTöH darauf verständigt, dass die Kindertageseinrichtungen der freien Trägerschaft ihre Erste Hilfe-Schulungen zukünftig über die zuständige Unfallkasse des entsprechenden Bundeslandes beantragen. Die BGW erstattet den Unfallkassen anteilig die Kosten.
Am Versicherungsverhältnis selbst hat sich nichts geändert: Die Landesunfallkasse Niedersachsen ist wie bisher nur für die Kinder zuständig, die BGW für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die entsprechenden Kitas haben nun für die Antragstellung nur noch einen Ansprechpartner: die zuständige Unfallkasse.
(Ausnahme: Für Einrichtungen, bei denen auch die Kinder über die BGW versichert sind, ist wie bisher die BGW alleiniger Ansprechpartner.)
Bezuschusst wird für den Kita-Bereich nur der Kurs „Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder". Dieser beinhaltet auch Erste-Hilfe-Maßnahmen an Erwachsenen, so dass für den betrieblichen Ersthelfer kein getrennter Kurs mehr erforderlich ist.
(Die Kosten für Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte können leider nicht übernommen werden.)
Können auch BG-Teilnehmerlisten statt der GUVH/LUKN-Teilnehmerlisten verwendet werden?
Einige Erste-Hilfe-Organisationen verwenden zur Anmeldung die allgemeinen BG-Teilnehmerlisten. Sollten Sie diese verwenden wollen, übertragen Sie bitte unbedingt die ID-Nummer aus dem Genehmigunsschreiben auf die BG-Teilnehmerliste, damit wir den Kurs dem Antrag zuordnen können. Ohne ID-Nummer kann der Kurs leider nicht abgerechnet werden.
Wie erfolgt die Abrechnung, wenn mehr Teilnehmer aus- und fortgebildet werden als genehmigt wurden?
Mit uns können Lehrgangsgebühren bis zu der Anzahl an Teilnehmern, die auf dem Genehmigungsschreiben angegeben sind, abgerechnet werden. Nehmen darüber hinaus weitere Personen am Erste-Hilfe-Lehrgang teil, sind diese Lehrgangsgebühren mit dem entsendenden Betrieb bzw. der entsendenden Schule/Kita abzurechnen.
An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?
So erreichen Sie die Mitarbeiter/innen der Erste-Hilfe-Sachbearbeitung
Telefon: 0511/8707 -214 / -414 / -419
E-Mail: erstehilfe@guvh.de